{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-11_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=69&type=1563347022&cHash=5a4664aad2fcebb63598cae9c82cb87f", "Checksum": "28c92d14f498e1ce4b597a3012db0d3e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/LA-16.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "ff1be8d5a730e77d415421cc1bf840f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11\nRegeste:\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\n - Eine Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetriebs sei ohne Direktzahlungen nicht kostendeckend.\n\nJ. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2016 duplizierte das Landwirtschaftsamt was folgt:\n- Seit der Einführung der Direktzahlungsverordnung im Jahr 1998 sei die Erfüllung\ndes ÖLN Grundbedingung für das Ausrichten von Direktzahlungen. Für den ÖLN\nseien eine Anmeldung und Kontrollen erforderlich. Gemäss den Erfassungen im\nAuszahlungsprogramm, sei der ÖLN schon vor dem Jahr 2006, zumindest seit\ndem Jahr 2002, vom Betrieb E.___ nicht erfüllt und auch keine Direktzahlungen\nausgerichtet worden. Bis zum Jahr 2001 sei aufgrund der damals geltenden Übergangsbestimmung die Auszahlung auch an Betriebe möglich gewesen, die den\nÖLN nicht erfüllten. Eventuell seien in 1990er Jahren Beiträge an den Betrieb\nE.___ ausbezahlt worden.\n\n- Weiter sei es möglich, dass der Betrieb E.___ in früheren Jahren vor 2006 Beiträge nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Naturschutzbeiträge) bezogen habe. Diese Beiträge würden aber nicht unter das Landwirtschaftsrecht fallen.\n\nSeite 6/11\nK.\na. Am 31. Oktober 2016 forderte der Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes A.___ im Rahmen der Sachverhaltsabklärung auf, die\nAusbildung des bisherigen Bewirtschafters C.___ mitzuteilen und allfällige Abschlüsse im Bereich des Berufsfelds Landwirtschaft zu belegen.\n\nb. A.___ teilte dem Rechtdienst des Volkswirtschaftsdepartementes\nam 3. November 2016 mit, ihr Ehemann sei als Bauernsohn aufgewachsen und\nhabe während er Schulzeit auf dem elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Anschliessend habe er die Handelsschule in Luzern besucht, die Handelsmatura am Wirtschaftsgymnasium in Luzern abgeschlossen und an der Universität Zürich Agrarökonomie sowie Betriebswirtschaft mit dem Abschluss \"lic.oec.publ.\" studiert.\nIm Jahr 1987 sei der landwirtschaftliche Betrieb gekauft worden, der bis heute\nals Pferdezuchtbetrieb bewirtschaftet werde.\n\nL. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. April 2016\nverneinte das Landwirtschaftsamt der Rekurrentin die Berechtigung zum Bezug\nvon Direktzahlungen, weil die Rekurrentin weder selber die in der Landwirtschaftsgesetzgebung festgelegten Ausbildungskriterien erfülle, noch die besondere Bestimmung für Betriebsübernahmen durch den Ehepartner oder die Ehepartnerin anwendbar sei.\n\n2.1 In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Rekurrentin selber\ndie in der Landwirtschaftsgesetzgebung aufgestellten Ausbildungskriterien erfüllt.\n\n2.1.1 Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR\n910.1.; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung\nverfügt. Die konkreten Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung hat\nder Bundesrat festzulegen (Art. 70a Abs. 3 Bst. b LwG). Der Bundesrat wiederholt in Art. 3 Abs. 1 Bst. c der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt\nDZV) den Grundsatz, wonach Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben nur beitragsberechtigt sind, wenn sie bestimmte Anforderungen an die\n\nSeite 7/11\nAusbildung erfüllen und legt in Art. 4 DZV die konkreten Ausbildungsanforderungen fest.\n\n"}