{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-11_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=69&type=1563347022&cHash=5a4664aad2fcebb63598cae9c82cb87f", "Checksum": "28c92d14f498e1ce4b597a3012db0d3e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/LA-16.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "ff1be8d5a730e77d415421cc1bf840f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11\nRegeste:\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\n - In Art. 4 Abs. 4 DZV stehe nirgends, dass er nur für Betriebe mit Direktzahlungen\nzur Anwendung komme. Es stehe auch nicht explizit, dass der Betrieb mit 65 Jahren übergeben werden müsse, weshalb sie auch gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV Anspruch auf Direktzahlungen habe.\n\n- Eine Nichtgewährung von Direktzahlungen würde eine Ungleichbehandlung mit\nanderen Landwirtschaftsbetrieben bedeuten. Sie würde ihr Land ebenso fachmännisch bewirtschaften wie ihre bäuerlichen Nachbarn, die alle Direktzahlungen\nbezögen.\n\nDem Rekurs legte A.___ ein Handelsdiplom des Instituts für kaufmännische und\nberufliche Bildung in Buchs (SG), ein Zeugnis über den Besuch eines hauswirtschaftlichen Jahreskurses beim Institut Stella Maris in Rorschach und ein Englischzertifikat der University of Oxford bei.\n\nH. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2016 beantragte das Landwirtschaftsamt sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte\ndas Landwirtschaftsamt aus:\n- Der Pferdehaltungsbetrieb E.___, sei seit mindestens dem Jahr 2006 bis zum Jahr\n2015 auf C.___ (Jahrgang 1947) deklariert worden. In dieser Zeit seien an diesen\nBetrieb nie Direktzahlungen ausgerichtet worden, einerseits wegen fehlender Gesuchstellung und andererseits wegen fehlender Anmeldung für den ökologischen\nLeistungsnachweis (ÖLN). Beides seien aber Grundbedingungen für das Ausrichten von Direktzahlungen.\n\n- Bei der Erhebung der landwirtschaftlichen Strukturdaten im Jahr 2016 sei der Betrieb neu auf A.___, die Ehefrau des bisherigen Bewirtschafters C.___, deklariert\nworden. A.___ habe bei dieser Erhebung das Gesuch um Direktzahlungen gestellt.\n\n- Bei Betrieben, die bisher keine Direktzahlungen bezogen, führe das Landwirtschaftsamt ein Verfahren um Betriebsanerkennung durch. Das entsprechende\nGesuch um Anerkennung habe A.___ am 24. Februar 2016 dem Landwirtschaftsamt eingereicht. In diesem Zusammenhang sei geprüft worden, ob A.___ die für\nden Bezug von Direktzahlungen erforderliche Ausbildung nach Art. 4 DZV verfüge. Dabei sei festgestellt worden, dass sie die erforderliche Ausbildung nicht\nvorweisen könne.\n\nSeite 5/11\n- Gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV müsse die neue Bewirtschafterin keine landwirtschaftliche Ausbildung vorweisen, wenn sie beim Erreichen des AHV-Alters ihres Ehepartners den Betrieb von diesem übernehme und sie während mindestens 10 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet habe. Nach Ansicht des Landwirtschaftsamtes\nkönne Art. 4 Abs. 4 DZV nur angewendet werden, wenn der Betrieb bisher schon\nDirektzahlungen bezogen habe. Ansonsten komme die Direktzahlungsverordnung nicht zum Tragen. Diese Meinung vertrete auch der zuständige Sachbearbeiter vom Bundesamt für Landwirtschaft. Ausserdem komme Art. 4 Abs. 4 DZV\nnur unmittelbar bei Erreichen des AHV-Alters zum Tragen. Der bisherige Bewirtschafter C.___ habe das AHV-Alter aber bereits im Jahr 2012 erreicht.\n\nI. Am 20. Juni 2016 reichte A.___ eine weitere Stellungnahme (Replik)\nein und führte was folgt aus:\n- Die Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes bedürfe der Richtigstellung und Ergänzung. Der Betrieb sei in den Jahren vor 2006 als Direktzahlungsbetrieb anerkannt gewesen, allerdings nur für ökologische Bewirtschaftungsflächen. Die Begrenzung der Beiträge auf ökologische Ausgleichsflächen sei erfolgt, weil bei\nÜberschreiten von gewissen Einkommens- und Vermögensgrenzen keine weiteren Direktzahlungen ausgerichtet worden seien. In den letzten Jahren sei der Betrieb sodann weitgehend auf Weidebetrieb und Heuernte umgestellt worden, weshalb keine (ökologischen) Beiträge eingefordert worden seien. Mittlerweile seien\nbekanntlich auch die Einkommensgrenzen nicht mehr relevant.\n\n- Sie habe seit 27 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet und diesen teilweise auch\ngeleitet, womit die verlangte Praxis mehr als erfüllt sei. Ausserdem sei ihre Ausbildung bei wohlwollender Betrachtung einem Abschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ebenbürtig.\n\n"}