{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-11_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=69&type=1563347022&cHash=5a4664aad2fcebb63598cae9c82cb87f", "Checksum": "28c92d14f498e1ce4b597a3012db0d3e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/LA-16.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "ff1be8d5a730e77d415421cc1bf840f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11\nRegeste:\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\n Seite 3/11\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:\n- A.___ verfüge weder über einen eidgenössischen Abschluss in einem landwirtschaftlichen Beruf noch über einen solchen in einem anderen Beruf. Ihr verhelfe\ndaher weder eine landwirtschaftliche Weiterbildung noch der Praxisnachweis zur\nErfüllung der Ausbildungsanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen.\n\n- Art. 4 Abs. 4 DZV komme nicht zum Tragen, weil der Betrieb seit mindestens dem\nJahr 2006 keine Direktzahlungen bezogen habe.\n\n- Selbst wenn Art. 4 DZV angewendet würde, seien die Voraussetzungen von Art. 4\nAbs. 4 DZV nicht erfüllt, weil der Betrieb nicht unmittelbar bei Erreichen der Altersgrenze übertragen worden sei. Der bisherige Bewirtschafter sei im Jahr 2012 65\nJahre alt gewesen.\n\n- In der DZV würden für die Erfüllung der landwirtschaftlichen Ausbildung keine weiteren Umstände wie zum Beispiel die Art und der Erfolg der Bewirtschaftung, die\nAusbildung von Lehrlingen auf dem Betrieb oder Zuchterfolge genannt. Diese Argumente könnten daher nicht berücksichtigt werden.\n\nF.\na. Am 27. April 2016 erkundigte sich A.___ per E-Mail beim zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes, ob sie im Sinne einer Übergangsfrist ab dem Jahr 2016 Direktzahlungen erhalte, falls sie eine Abschlussprüfung als Pferdefachfrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis bestehe.\nNach Auskunft des Amtes für Berufsbildung wäre aufgrund ihrer Praxis eine Abschlussprüfung bereits im Jahr 2017 möglich.\n\nb. Noch am 27. April 2016 antwortete der zuständige Sachbearbeiter\ndes Landwirtschaftsamtes A.___, ein Berufsabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zusammen mit dem Praxisnachweis genüge zwar als landwirtschaftliche Ausbildung. Die Ausbildung müsse aber bis spätestens 1. Mai des\nBeitragsjahres abgeschlossen sein, damit dafür Beiträge ausbezahlt werden\nkönnten.\n\nG. Am 2. Mai 2016 erhob A.___ gegen den Einspracheentscheid des\nLandwirtschaftsamtes vom 20. April 2016 Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte sinngemäss die Anerkennung ihrer Ausbildung für den Bezug von Direktzahlungen. Den Rekurs begründete sie wie folgt:\n- Sie sei seit 29 Jahren Mitbewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit\nPferdezucht und Hengsthaltung. Sie beschäftige zwei Mitarbeiter, die über einen\nAbschluss als Pferdefachfrau/-mann und einige Jahre Praxis in der Pferdzucht\nverfügten. Auch erachte sie ihre Ausbildung mit einem kantonal anerkannten Handelsschulabschluss und Besuch eines hauswirtschaftlichen Schuljahrs als mindestens gleichwertig mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.\n\n- In den Stelleninseraten der Wirtschaft und der Verwaltung werde auch immer von\nvergleichbarer Ausbildung gesprochen. Der \"Gesetzgeber\" der Direktzahlungsverordnung habe nicht stur ein eidgenössischen Fähigkeitszeugnis verlangen,\nsondern ebenfalls vergleichbare Ausbildungen in Betracht ziehen wollen.\n\nSeite 4/11\n- Auf ihrem Betrieb dürften Lehrlinge (Pferdefachfrau, Pferdewart) ausgebildet werden und immer wieder absolvierten Praktikanten aus dem In- und Ausland eine\nWeiterbildung auf ihrem Betrieb. Ferner stelle sie als eine der wenigen Hengsthalterinnen in der Schweiz den bäuerlichen Züchtern noch erstklassige Deckhengste\nzur Verfügung. Dafür erhalte sie keine Subventionen, obwohl das den Staat früher\nMillionen gekostet habe. Direktzahlungen wären somit gerechtfertigt.\n\n- Sie sei im Schweizerischen Warmblutpferdezuchtverband Mitglied der Zuchtkommission und für die Marschrichtung in der Warmblutpferdezucht mitverantwortlich.\nOhne fachlich fundiertes Wissen, wäre sie nicht in eine solch wichtige Kommission\ngewählt worden. Zusammen mit ihrem Mann seien sie schon als erfolgreichste\nZüchter der Schweiz ausgezeichnet worden. Sie bestreite daher, dass ihre Ausbildung und Praxis nicht zum Bezug von Direktzahlungen genügten.\n\n"}