{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-11_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=69&type=1563347022&cHash=5a4664aad2fcebb63598cae9c82cb87f", "Checksum": "28c92d14f498e1ce4b597a3012db0d3e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/LA-16.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "ff1be8d5a730e77d415421cc1bf840f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11\nRegeste:\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\nC. Am 15. März 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgende Verfügung:\n1. A.___ erfüllt die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zum Bezug\nvon Direktzahlungen nicht.\n\n2. Art. 4 Abs. 4 der DZV kann nicht angewendet werden.\n\nZur Begründung führte das Landwirtschaftsamt aus:\n- A.___ verfüge weder über einen eidgenössischen Abschluss in einem landwirtschaftlichen Beruf noch über einen solchen in einem anderen Beruf. Weder eine\nlandwirtschaftliche Weiterbildung noch der Praxisnachweis könne in einem solchen Fall zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen nach Art. 4 Abs. 2 DZV\nverhelfen.\n\nSeite 2/11\n- Die Ausnahmebestimmung in Art. 4 Abs. 4 DZV, wonach die Ehepartnerin von\nden Ausbildungsanforderungen ausgenommen sei, wenn sie beim Erreichen der\nAltersgrenze des bisherigen Bewirtschafters den Betrieb übernehme und vor der\nÜbernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet\nhabe, sei nur auf Betriebe mit Direktzahlungen anwendbar.\n\n- Art. 4 Abs. 4 DZV verlange sodann explizit eine Betriebsübernahme beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters. Der bisherige Bewirtschafter müsse die in der Direktzahlungsverordnung vorgesehene Altersgrenze daher\nunmittelbar vor der Betriebsübernahme erreicht haben. Vorliegend sei der bisherige Bewirtschafter (C.___) bereits im Jahr 2012 65 Jahre alt gewesen.\n\nD. Mit Schreiben vom 29. März 2016 erhob A.___ Einsprache gegen\ndie Verfügung vom 15. März 2016. Die Einsprache begründete sie im Wesentlichen wie folgt:\n- Sie sei seit 29 Jahren Mitbewirtschafterin eines landwirtschaftlichen Betriebs mit\nPferdezucht und Hengsthaltung. Sie beschäftige zwei Mitarbeiter, die über einen\nAbschluss als Pferdefachfrau/-mann und einige Jahre Praxis in der Pferdzucht\nverfügten. Auch erachte sie ihre Ausbildung mit einem kantonal anerkannten Handelsschulabschluss und Besuch eines hauswirtschaftlichen Schuljahrs als mindestens gleichwertig mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis.\n\n- Auf ihrem Betrieb dürften Lehrlinge (Pferdefachfrau, Pferdewart) ausgebildet werden und immer wieder absolvierten Praktikanten aus dem In- und Ausland eine\nWeiterbildung auf ihrem Betrieb. Ferner stelle sie als eine der wenigen Hengsthalterinnen in der Schweiz den bäuerlichen Züchtern noch erstklassige Deckhengste\nzur Verfügung. Dafür erhalte sie keine Subventionen, obwohl das den Staat früher\nMillionen gekostet habe. Direktzahlungen wären somit gerechtfertigt.\n\n- Sie sei im Schweizerischen Warmblutpferdezuchtverband Mitglied der Zuchtkommission und für die Marschrichtung in der Warmblutpferdezucht mitverantwortlich.\nOhne fachlich fundiertes Wissen, wäre sie nicht in eine solch wichtige Kommission\ngewählt worden. Zusammen mit ihrem Mann seien sie schon als erfolgreichste\nZüchter der Schweiz ausgezeichnet worden. Sie bestreite daher, dass ihre Ausbildung und Praxis nicht zum Bezug von Direktzahlungen genügten.\n\n- In Art. 4 Abs. 4 DZV stehe nirgends, dass er nur für Betriebe mit Direktzahlungen\nzur Anwendung komme. Es stehe auch nicht explizit, dass der Betrieb mit 65 Jahren übergeben werden müsse, weshalb sie auch gemäss Art. 4 Abs. 4 DZV Anspruch auf Direktzahlungen habe.\n\n- Eine Nichtgewährung von Direktzahlungen würde eine Ungleichbehandlung mit\nanderen Landwirtschaftsbetrieben bedeuten. Sie bewirtschafte ihr Land ebenso\nfachmännisch wie ihre bäuerlichen Nachbarn, die alle Direktzahlungen bezögen.\n\nE. Am 20. April 2016 erliess das Landwirtschaftsamt folgenden Einspracheentscheid:\n1. An der Verfügung vom 15. März 2016 wird festgehalten.\n\n2. A.___ erfüllt die Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung zum Bezug\nvon Direktzahlungen nicht.\n\n"}