{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-01-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-11_2017-01-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=69&type=1563347022&cHash=5a4664aad2fcebb63598cae9c82cb87f", "Checksum": "28c92d14f498e1ce4b597a3012db0d3e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:27", "Num": ["VD/LA-16.11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:27", "Checksum": "ff1be8d5a730e77d415421cc1bf840f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 11.01.2017 VD/LA-16.11\nRegeste:\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG) werden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach muss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit Fachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen werden können.\r\n\r\nLiegt keine solche berufliche Grundbildung vor, können die Ausbildungsforderungen alternativ auch mit einer nichtlandwirtschaftlichen Grundbildung erfüllt werden, wenn diese Grundbildung mit einer besonders geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer ausgewiesenen 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf einem Landwirtschafts-betrieb ergänzt wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a - b DZV). ). Die Praxis anerkennt sodann auch eine Matura oder einen Hochschulabschluss als ausreichende Grundbildung, die mit einer landwirtschaftlichen Weiterbildung oder einer 3-jährigen praktischen Tätigkeit auf ergänzt werden kann.\r\nZudem ist nach Art. 4 Abs. 4 DZV die Ehepartnerin des bisherigen Bewirtschafters von den Anforderungen an die landwirtschaftliche Ausbildung ausgenommen, wenn sie den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters übernimmt und sie vor der Übernahme während mindestens zehn Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hat. Vorausgesetzt ist aber, dass der Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/LA-16.11\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 20.05.2020\nEntscheiddatum: 11.01.2017\n\nRekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen\nGemäss Art. 70a Abs. 1 Bst. h des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; LwG)\nwerden Direktzahlungen nur ausgerichtet, wenn der Bewirtschafter oder die\nBewirtschafterin über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügt. Demnach\nmuss entweder eine berufliche Grundbildung im «Berufsfeld Landwirtschaft\nund deren Berufe» mit eidgenössischem Berufsattest oder einem\neidgenössischen Fähigkeitszeugnis, eine Ausbildung als Bäuerin mit\nFachausweis oder eine höhere Ausbildung in diesen Berufen vorgewiesen\nwerden können. 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Vorausgesetzt ist aber, dass\nder Betrieb schon bisher Direktzahlungen erhalten hatte.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/LA-16.11\n\nEntscheid vom 11. Januar 2017\n\nRekurrentin A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Landwirtschaftsamt\n\nBetreff Einspracheentscheid vom 20. April 2016 betreffend\nVerweigerung von Direktzahlungen\nSachverhalt\n\nA. A.___ stellte dem Landwirtschaftsamt am 24. Februar 2016 ein Gesuch um Direktzahlungen für den landwirtschaftlichen Betrieb Nr. SG3274/1/119\n(\"B.___\"). Bis zu diesem Zeitpunkt war der auf die Pferdezucht spezialisierte\nBetrieb auf ihren Ehemann C.___ eingetragen gewesen. Dem Gesuch legte\nA.___ ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Pferdefachfrau, lautend auf\ndie Betriebsangestellte J, bei.\n\nB.\na. Am 25. Februar 2016 teilte der zuständige Sachbearbeiter des\nLandwirtschaftsamtes A.___ per E-Mail mit, wenn sie Direktzahlungen beziehen\nwolle, müsse sie als Bewirtschafterin die dafür notwendigen Ausbildungsanforderungen persönlich erfüllen. Er forderte A.___ deshalb auf, ihm die von ihr absolvierten Ausbildungen mitzuteilen.\n\nb. Noch am 25. Februar 2016 antwortete A.___, sie habe eine 2-jährige\nHandelsschule beim Institut für kaufmännische und berufliche Bildung in Buchs\nabgeschlossen sowie ein Praktikum als Hengsthalterin im Landesgestüt Z.___\nabsolviert. Ausserdem habe sie seit dem Jahr 1987 tatkräftig im Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemannes mitgearbeitet.\n\nc. Anschliessend folgte ein reger E-Mail-Verkehr zwischen A.___ und\ndem zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamtes zur Frage, ob A.___\ndie zum Bezug von Direktzahlungen berechtigenden Ausbildungsanforderungen\nerfüllt oder nicht. A.___ vertrat insbesondere auch die Auffassung, sie erfülle die\nAusbildungsanforderungen, weil sie vor der Betriebsübernahme während mehr\nals 10 Jahren auf dem Betrieb mitgearbeitet hatte, weshalb die in Art. 4 Abs. 4\nder Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) vorgesehene Ausnahmebestimmung für Betriebsübernahmen durch die Ehepartnerin anzuwenden sei.\n\n"}