7.2 Sowohl die Rekurrentin als auch die Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die mit ihren Anträgen vollständig unterliegende Rekurrentin hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.