6. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht selber Pächterin der Ortsgemeindeparzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 war, weshalb ihr die darauf stehenden Biodiversitätsförderflächen nicht an den ÖLN anzurechnen waren. Weil dadurch der für den Direktzahlungsanspruch im Jahr 2014 notwendige ÖLN nicht erfüllt war, die Vorinstanz bei der Rückforderung der bereits ausgerichteten Direktzahlungen nicht unverhältnismässig vorging und auch kein Fall von höherer Gewalt vorlag, sind die von der Rekurrentin mit der Rekursergänzung vom 29. März 2016 gestellten Anträge 1 und 2 abzuweisen.