Seite 18/20 Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass schon gemäss den Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur alten Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 zu Art. 70a Abs. 2 Bst. b aDZV (Fassung bis 31. Dezember 2013), der damals die höhere Gewalt bei Enteignungen regelte, der Verlust von Pachtland nicht als Enteignung und als höhere Gewalt galt.