Die Rekurrentin, die nach eigenen Angaben im Jahr 2014 kurzentschlossen den elterlichen Betrieb übernommen hatte, und ihre Eltern hatten es dabei schlicht versäumt, die Betriebsübergabe rechtzeitig zu planen und die Pachtübernahme der Pachtparzellen vor dem Stichtag 2014 (2. Mai 2014) mit der Ortsgemeinde Z.___ zu klären. Wenn die Rekurrentin durch diesen zeitlichen Ablauf nach der Ablehnung als Pächterin nicht mehr in der Lage war, im Jahr 2014 rechtzeitig für einen ausreichenden Ersatz an Biodiversitätsförderflächen zu sorgen, haben sie und ihre Eltern sich das selber anzulasten. Die Rekurrentin kann sich demzufolge nicht auf höhere Gewalt berufen.