5.2 Der Verlust der für den ÖLN im Jahr 2014 notwendigen Biodiversitätsförderflächen ist vorliegend nicht auf eine Enteignung, sondern auf die Ablehnung der Rekurrentin als neue Pächterin durch die Ortsgemeinde Z.___ zurückzuführen (Art. 19 Abs. 2 LPG). Die in Art. 19 LPG gesetzlich geregelte Ablehnung eines neuen Pächters durch den Landeigentümer stellt dabei kein derart aussergewöhnliches Ereignis dar, dass diese Möglichkeit vom neuen Pächter nicht in Betracht gezogen werden müsste. Würde die in Art. 106 Abs. 2 Bst. b DZV aufgestellte Regel, wonach die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar sein durfte, analog auf die Ablehnung eines Päch-