5.1 Auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 106 Abs. 1 DZV zu verzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen des ÖLN nicht erfüllt werden können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem Bewirtschafter nicht zum Nachteil gereichen soll, ist im Grundsatz auch auf den Verlust von Betriebsflächen anwendbar. Gemäss Art. 106 Abs. 2 Bst. b DZV gilt insbesondere die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche als höhere Gewalt, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war.