4.2 Vorliegend sind die Voraussetzung nach Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b SuG für einen Verzicht auf die Rückforderung der Direktzahlungen 2014 nicht erfüllt. Es gibt keine Verfügung des Landwirtschaftsamtes, die dazu geführt hat, dass die Rekurrentin den Betrieb ihrer Eltern im Jahr 2014 übernommen und die Ausgleichsflächen auf dem Pachtland der Ortsgemeinde Z.___ belassen hat (Bst. a). Vielmehr hat die Rekurrentin eigenen Aussagen zufolge den Betrieb ihrer Eltern zu Beginn des Jahres 2014 einfach kurzentschlossen selber übernommen.