Sind alle drei angeführten Kriterien kumulativ erfüllt, muss auf die Rückforderung verzichtet werden. Eine Verrechnung mit später entstandenen Ansprüchen auf Direktzahlungen wäre dann nicht möglich (Entscheid Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006 in Sachen Direktzahlungen: JG/2004-10, Erw. 8.1.).