4. 4.1 Nach Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die zuständige Behörde auf den Widerruf einer Finanzhilfeverfügung, wenn der Rekurrent als Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf schuldhaftes Handeln des Rekurrenten zurückzuführen ist (Bst. c). Sind alle drei angeführten Kriterien kumulativ erfüllt, muss auf die Rückforderung verzichtet werden.