3.6.2 Im Ergebnis wären der Rekurrentin die Direktzahlungen 2014 gemäss der Kürzungsrichtlinie vollständig zu kürzen gewesen, weil sie wegen der fehlenden bzw. ihr nicht zurechenbaren Biodiversitätsförderflächen den ÖLN nicht erfüllte. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 27. November 2014, mit der es der Rekurrentin Fr. 16'107.15 Direktzahlungen zusprach, erweist sich somit als fehlerhaft, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Direktzahlungen nach Art. 171 Abs. 1 LwG erfüllt sind.