Seite 16/20 Anzumerken ist, dass eine Anwendung der seit dem Jahr 2015 gültigen Fassung der DZV zum gleichen Ergebnis führen würde. Zwar verweist Art. 105 Abs. 1 DZV für die Berechnung der Kürzung nicht mehr auf die Kürzungsrichtlinie der Landwirtschaftsdirektoren, sondern vollständig auf den neuen Anhang 8 der DZV. In Bezug auf fehlende Biodiversitätsförderflächen wurde das Punktesystem der Kürzungsrichtlinie aber praktisch unverändert in den neuen Anhang 8 übernommen (vgl. Art. 105 Abs. 1 DZV i.V.m. Ziffer 2.2.1 und 2.2.4a Anhang 8 DZV).