Wurde der von Art. 14 DZV für den ÖLN geforderte Prozentsatz von 7 Prozent Biodiversitätsförderflächen unterschritten, waren gemäss der Kürzungsrichtlinie 20 (Straf-)Punkte je fehlendes Prozent bzw. 2 (Straf-)Punkte je fehlende 0,1 Prozent anzurechnen (vgl. Kürzungsrichtlinie Abschnitt C. Ziffer 1.4). Waren keine anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen vorhanden, führte das zu 140 Punkten und damit zu einer vollständigen Kürzung der Direktzahlungen (7*20 = 140 Punkte; 140 > 110 Punkte). Das Landwirtschaftsamt ging in der Verfügung vom 28. Oktober 2015 und im Einspracheentscheid vom 7. März 2016 daher zurecht von einer vollständigen Kürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2014 aus.