3.6.1 Gemäss Art. 105 Abs. 1 Bst. c aDZV (im Jahr 2014 anwendbare Fassung) kürzten oder verweigerten die Kantone die Beiträge im Jahr 2014 gemäss der Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz vom 27. Januar 2005 zur Kürzung der Direktzahlungen (nachfolgend Kürzungsrichtlinie) sowie nach Anhang 8 aDZV, wenn Vorschriften der aDZV oder Auflagen nicht eingehalten wurden. Die Kürzungsrichtlinie sah für Mängel beim ÖLN ein abgestuftes (Straf-)Punktesystem für verschiedene Arten von Mängeln vor (Kürzungsrichtlinie Abschnitt C. Ziffer 1.1). Nach Abzug einer Toleranz von 10 Punkten wurde für jeden weiteren Punkt ein Prozent der Flächenbeiträge abgezogen.