3.6 Nachdem somit feststeht, dass die Rekurrentin im Jahr 2014 über keine anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen verfügte, stellt sich noch die Frage, wie hoch die Kürzung ihrer Direktzahlungen ausgefallen wäre, wenn die fehlenden Biodiversitätsförderflächen vom Landwirtschaftsamt rechtzeitig erkannt und die daraus resultierende Kürzung der Direktzahlungen bereits im Jahr 2014 verfügt worden wäre.