Zwar können zwei Betriebe den ÖLN gemeinsam erfüllen, wenn deren Bewirtschafter dazu eine Vereinbarung abschliessen, die auch die Wahl einer gemeinsamen Kontrollstelle für den ÖLN beinhaltet (Art. 22 DZV). Die Wahl der Kontrollstelle für den ÖLN hat aber in jedem Fall – und besonders wenn zwei Betriebe gemeinsam kontrolliert werden müssen – vor dem Stichtag für das Beitragsjahr zu erfolgen (Art. 22 Abs. 3 Bst. c DZV i.V.m. Art. 97 DZV). Dementsprechend sind Vereinbarungen über eine gemeinsame Erfüllung des ÖLN vor