3.4.3 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Ortsgemeindeparzellen im Jahr 2014 nicht als Biodiversitätsförderflächen für den ÖLN der Rekurrentin anzurechnen waren, weil die Rekurrentin weder Eigentümerin noch jemals Pächterin der Ortsgemeindeparzellen war und daher die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV nicht erfüllte. An diesem rechtlichen Mangel ändert auch nichts, dass mit der vor Ort durchgeführten ÖLN-Kontrolle vom 31. Mai 2014 keine sachlichen Mängel beim ÖLN durch den Kontrolleur festgestellt worden sind (Akten der Rekurrentin, act. 5).