3.4.2 Einer näheren Prüfung bedarf die Frage, ob der Rekurrentin die von ihrer Mutter gepachteten Ortsgemeindeflächen für den ÖLN anzurechnen gewesen wären. Die Rekurrentin argumentiert, Sinn und Zweck von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sei, den Standort von Biodiversitätsförderflächen längerfristig zu gewährleisten, weil jährliche Verschiebungen den gewünschten Effekt nicht auslösen würden. Mit dem von ihrer Familie im Jahr 2004 abgeschlossenen Pachtvertrag sei diese Langfristigkeit stets gewährleistet gewesen.