19 Abs. 2 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, SR 221.213.2, abgekürzt LPG). Die Rekurrentin war somit zu keinem Zeitpunkt, also auch nicht von der Betriebsübergabe bis zum Empfang des Ablehnungsschreibens der Ortsgemeinde Z.___, Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Rekurrentin nach eigenen Angaben die Ablehnung ihrer Person durch die Ortsgemeinde Z.___ nicht hat kommen sehen und deshalb am Stichtag noch darauf vertraute, dass die Ortsgemeinde Z.___ sie als neue Pächterin akzeptieren werde.