b. im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind. 3.4 Umstritten ist vorliegend, ob die von der Rekurrentin geltend gemachten Biodiversitätsförderflächen die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV erfüllen. Strittig ist namentlich, ob sich die Biodiversitätsförderflächen am Stichtag 2014 auf Pachtland der Rekurrentin befanden und falls nicht, ob die Biodiversitätsförderflächen der Rekurrentin im Jahr 2014 trotzdem anzurechnen waren oder nicht.