3.3 Gemäss Art. 11 DZV werden Direktzahlungsbeiträge ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ÖLN nach den Artikeln 12 – 25 DZV auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind. Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 Prozent der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 Prozent der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen (Art. 14 Abs. 1 DZV). Gemäss Art. 14 Abs. 2 DZV sind als Biodiversitätsförderflächen anrechenbare Flächen nur dann anrechenbar, wenn sie: a. sich auf der Betriebsfläche und in einer Fahrdistanz von höchstens 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und