3.1 Das Landwirtschaftsamt macht sinngemäss geltend, die Verfügung vom 27. November 2014 sei fehlerhaft gewesen, weil die Rekurrentin wegen fehlender Biodiversitätsförderflächen den ÖLN nicht erfüllt habe. Die Rekurrentin sei weder Eigentümerin noch jemals selber Pächterin der Ortsgemeindeparzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 gewesen, weshalb ihr die darauf liegenden Biodiversitätsförderflächen nicht angerechnet werden könnten. Über andere Biodiversitätsförderflächen habe die Rekurrentin im Jahr 2014 nicht verfügt.