Direktzahlungen Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SR 616.1; abgekürzt SuG) sind und weder im LwG noch in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss etwas Abweichendes vorgeschrieben ist (Art. 2 Abs. 2 SuG), sind zusätzlich zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Direktzahlungen 2014 erfüllt waren oder nicht, auch die im SuG geregelten Widerrufsvoraussetzungen zu beachten (vgl. Entscheid Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006 in Sachen Direktzahlungen: JG/2004-10, Erw. 8.1. mit weiteren Hinweisen).