Gemäss Art. 171 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1; abgekürzt LwG) werden Direktzahlungen ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind oder wenn Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind gemäss Art. 171 Abs. 2 LwG unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen. Da Direktzahlungen Finanzhilfen nach Art. 3 Abs. 1 des Subventionsgesetzes (SR 616.1;