Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit nur noch die Frage, ob der Rekurrentin die Direktzahlungen 2014 zustehen und ob diese zurückgefordert werden dürfen oder nicht. Dagegen sind die im Einspracheverfahren noch umstrittenen Direktzahlungen für das Jahr 2015 nicht mehr Gegenstand des Rekursverfahrens.