1. 1.1 Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS Seite 11/20 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist (mit den nachstehenden Einschränkungen) grundsätzlich einzutreten.