- Für Anpassungen im Jahr 2014 sei es sowohl am 12. September 2014 als auch am 18. September 2014 bereits zu spät gewesen. Mit einer gut geplanten Betriebsübernahme wären die jetzt vorliegenden Probleme zu vermeiden gewesen. - Abschliessend werde festgehalten, dass A.___ nie über einen Pachtvertrag mit der Ortsgemeinde Z.___ verfügt habe und die Verhältnismässigkeit mit der Auszahlung der Beiträge 2015 gewahrt sei. W. Auf die (weiteren) Ausführungen der Beteiligten wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen