- Eine überbetriebliche Erfüllung des ÖLN hätte bis am 31. August vor dem Beitragsjahr (Art. 97 Abs. 1 DZV) angemeldet werden müssen. Der überbetriebliche ÖLN habe erhebliche Auswirkungen auf die Koordination der Kontrollen. Die Betriebe müssten nämlich gemäss Art. 22 Abs. 3 Bst. c DZV zusammen von der gleichen Kontrollstelle kontrolliert werden. Eine nachträgliche überbetriebliche Erfüllung des ÖLN könne das Landwirtschaftsamt deshalb nicht bewilligen.