19 LPG ausführlich behandelt worden. Im Fach Agrarrecht habe A.___ die Note 6.0 erreicht. Als Mitglied der Verwaltungsrekurskommission sei ihr die Bedeutung von gesetzlichen Grundlagen bestens bekannt. - Höhere Gewalt gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. b DZV liege nur bei Enteignungen vor. Da A.___ nicht Eigentümerin der Ortsgemeindeflächen war, könne aus Sicht des Landwirtschaftsamtes keine höhere Gewalt vorliegen.