- Es liege sodann ein Fall von höherer Gewalt nach Art. 106 DZV vor. Demnach sei bei höherer Gewalt auf eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge u.a. zu verzichten, wenn eine Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war. Es handle sich in ihrem Fall zwar nicht um eine Enteignung im eigentlichen Sinne, aber um einen theoretischen Entzug der halben Betriebsfläche mit sofortiger Wirkung und ohne jegliche Vorwarnung.