- Abschliessend sei festzuhalten, dass A.___ nie über einen Pachtvertrag betreffend die Flächen der Ortsgemeinde Z.___ verfügt habe und die Biodiversitätsförderflächen deshalb nicht für den ÖLN anrechenbar seien. Die Verhältnismässigkeit sei nach Ansicht des Landwirtschaftsamtes mit der Zahlung der Beiträge 2015 gewahrt.