- Gemäss Art. 98 Abs. 2 Bst. a DZV müsse das [jährliche] Direktzahlungsgesuch durch den Bewirtschafter eingereicht werden, der den Betrieb am 31. Januar bewirtschafte. Nachträgliche Veränderungen und Bewirtschafterwechsel seien gemäss Art. 100 Abs. 2 DZV bis zum 1. Mai zu melden. Nur der am 1. Mai im Direktzahlungsprogramm erfasste Bewirtschafter erhalte Beiträge. Eine Auszahlung pro rata an zwei verschiedene Bewirtschafter sei nicht möglich.