- Gemäss Art. 22 Abs. 1 DZV könne ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden. B.___ verfüge nach der Betriebsübergabe auf A.___ aber nicht mehr über einen Betrieb. Somit könne zwischen den beiden keine Vereinbarung für eine überbetriebliche Erfüllung des ÖLN abgeschlossen werden.