_ alle erbracht worden. Die Kontrollen seien allesamt positiv gewesen. - Weiter verweise sie auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 134 II 287, wo die Frage zu klären war, ob die Direktzahlungen während einem rechtswidrigen Verhalten noch ausbezahlt werden dürfen. In jenem Fall sei vollumfänglich auf die Verhältnisse am Stichtag und die rechtliche Selbständigkeit abgestellt worden. Da das Urteil des Kreisgerichts erst am 13. Mai 2015 ergangen sei, das Landwirtschaftsamt die daraus folgenden Erkenntnisse aber rückwirkend auf den Stichtag vom 2. Mai 2014 anwende, stünden ihr die Direktzahlungen 2014 noch zu. Wenn