Stattdessen habe das Landwirtschaftsamt nur wiederholt, dass sie den Betrieb im Jahr 2014 noch gar nicht hätte übernehmen müssen, da ihre Mutter noch beitragsberechtigt gewesen wäre. Dieser Hinweis sei irrelevant, da es eine ausdrückliche wenn auch kurzentschlossene Entscheidung ihrer Mutter gewesen sei, die Betriebsleitung an sie zu übergeben. Der Zeitpunkt der Betriebsübergabe stehe einer bäuerliche Familie frei. Gemäss Bundesgericht müssten die Direktzahlungen sodann für die Monate Januar bis März 2014 der Mutter ausbezahlt werden.