Seither sei dem Landwirtschaftsamt grundsätzlich bekannt gewesen, dass A.___ nicht Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 war, weshalb das Landwirtschaftsamt ab diesem Zeitpunkt eine Verfügung über ihre Direktzahlungen hätte erlassen können. Hätte das Landwirtschaftsamt im Jahr 2014 eine solche Verfügung erlassen, hätte A.___ für das Jahr 2015 Anpassungen vornehmen und die Biodiversitätsförderflächen auf gepachtetes oder in ihrem Eigentum stehendes Land verlegen können. Das Landwirtschaftsamt sei daher bereit, A.___ die Direktzahlungen für das Jahr 2015 vollumfänglich zuzusprechen.