- Die Ortsgemeinde Z.___ habe am 5. Juni 2014 entschieden, A.___ nicht als Pachtnachfolgerin zu akzeptieren. Die Ortsgemeinde Z.___ – nicht aber A.___ – hätte das dem Landwirtschaftsamt am 20. Juni 2014 mitgeteilt. Seither sei dem Landwirtschaftsamt grundsätzlich bekannt gewesen, dass A.___ nicht Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 war, weshalb das Landwirtschaftsamt ab diesem Zeitpunkt eine Verfügung über ihre Direktzahlungen hätte erlassen können.