ab 1. April 2014 für die Beitragsberechtigung sämtliche Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung erfüllen müssen. Es sei nicht Aufgabe des Landwirtschaftsamtes, die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über diese Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen zu informieren, zumal diese den massgebenden Erlassen entnommen werden könnten.