Als Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst an: - A.___ verfüge laut Urteil des Kreisgerichts vom 13. Mai 2015 nicht über einen Pachtvertrag für die im Eigentum der Ortsgemeinde Z.___ stehenden Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006. Sämtliche Biodiversitätsförderflächen von A.___ hätten sich im Jahr 2014 auf diesen Parzellen befunden.