- Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV seien Biodiversitätsförderflächen (BFF) anrechenbar, wenn sie sich im Eigentum oder auf dem Pachtland der Bewirtschafterin befänden, was bei A.___ nicht erfüllt sei. Das betreffe auch die Hochstamm-Fel- dobstbäume auf den Pachtparzellen. A.___s Betrieb verfüge daher über keine anrechenbaren Biodiversitätsförderflächen, weshalb der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) für die Jahre 2014 und 2015 nicht erfüllt sei. Die A.___ ausbezahlten Direktzahlungen 2014 von Fr. 16'107.15 und die bereits geleistete Akontozahlung 2015 von Fr. 8'479.00 seien deshalb zurückzufordern.