4. Die obengenannten Beträge sind innert 30 Tagen auf den Kontokorrent der Staatsbuchhaltung zu überweisen. Zur Begründung führte das Landwirtschaftsamt zusammengefasst aus: - Die Direktzahlungen 2014 seien A.___ vollumfänglich ausbezahlt worden, weil wegen des laufenden privatrechtlichen Verfahrens unklar gewesen sei, ob A.___ rechtmässige Bewirtschafterin der Parzellen der Ortsgemeinde Z.___ war. Das Landwirtschaftsamt habe am 18. September 2014 darauf hingewiesen, dass es die Situation neu beurteilen werde, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliege.