K. Mit Schreiben vom 15. September 2015 erklärte A.___ gegenüber dem Landwirtschaftsamt, die Pachtgrundstücke 002, 003, 005 und 006 der Ortsgemeinde Z.___ würden gemeinsam als Familie bewirtschaftet. Es bestehe ein gültiger Pachtvertrag, abgeschlossen am 20. April 2004 mit C.___. Gemäss Art. 21a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (SR 221.213.2; abgekürzt LPG) sei es zulässig, den Pachtgegenstand durch Familienangehörige bewirtschaften zu lassen. Sollte man das Pachtland der Ortsgemeinde Z.___ auf Ende 2015 verlieren, würde die ökologische Ausgleichsfläche neu bei der Parzelle 007 angelegt.