J. Am 7. September 2015 teilte das Landwirtschaftsamt A.___ mit, sie deklariere bei den Strukturdatenerhebungen in den Jahren 2014 und 2015 Parzellen, die nicht in ihrem Besitz seien. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b der Direktzahlungsverordnung (SR 910.13; abgekürzt DZV) seien Biodiversitätsförderflächen anrechenbar, wenn sie im Eigentum oder auf dem Pachtland der Bewirtschafterin seien. Das Landwirtschaftsamt forderte A.___ deshalb auf, sämtliche Pachtverträge oder Eigentumsnachweise für die Biodiversitätsförderflächen innert 30 Tagen einzureichen, damit überprüft werden könne, ob diese anrechenbar seien oder nicht.