Rekursentscheid VD; Landwirtschaftliche Direktzahlungen Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie "im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind." Die Begriffe "Eigentum" und "Pacht" lassen sich wie auch der Begriff des "Bewirtschafters" bzw. der "Bewirtschafterin" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV).