{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)"}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:50", "Checksum": "a8d0a192df01a3d677e3c8bf7c87f1ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09\nRegeste:\nNach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\n5.2 Der Verlust der für den ÖLN im Jahr 2014 notwendigen Biodiversitätsförderflächen ist vorliegend nicht auf eine Enteignung, sondern auf die Ablehnung der Rekurrentin als neue Pächterin durch die Ortsgemeinde Z.___ zurückzuführen (Art. 19 Abs. 2 LPG). Die in Art. 19 LPG gesetzlich geregelte Ablehnung eines neuen Pächters durch den Landeigentümer stellt dabei kein derart aussergewöhnliches Ereignis dar, dass diese Möglichkeit vom neuen Pächter\nnicht in Betracht gezogen werden müsste. Würde die in Art. 106 Abs. 2 Bst. b\nDZV aufgestellte Regel, wonach die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar sein durfte, analog auf die Ablehnung eines Pächters angewendet, stellte sich sodann die Frage, ob die Ablehnung des neuen\nPächters bei Einreichung des Beitragsgesuchs (bzw. bis spätestens zum Stichtag) nicht vorhersehbar war. Aus den im Recht liegenden Akten ergibt sich, dass\ndie Ortsgemeinde Z.___ bereits im April 2013 und Februar 2014 den Kontakt mit\nden Eltern der Rekurrentin suchte, um die Zukunft des Landwirtschaftsbetriebs\nund der zugepachteten Parzellen zu klären, worauf die Ortsgemeinde aber keine\nAntwort erhielt. Erst am 21. Mai 2014 erfuhr die Ortsgemeinde Z.___ anlässlich\neines Gesprächs mit den Eltern der Rekurrentin vom Pächterwechsel, worauf\ndie Rekurrentin am 28. Mai 2014 der Ortsgemeinde Z.___ ihre Absicht zur Weiterbewirtschaftung der Pachtparzellen erklärte (vorinstanzliche Akten, act. 4 und\n5; Akten der Rekurrentin, act. 2). Die Rekurrentin, die nach eigenen Angaben im\nJahr 2014 kurzentschlossen den elterlichen Betrieb übernommen hatte, und ihre\nEltern hatten es dabei schlicht versäumt, die Betriebsübergabe rechtzeitig zu\nplanen und die Pachtübernahme der Pachtparzellen vor dem Stichtag 2014 (2.\nMai 2014) mit der Ortsgemeinde Z.___ zu klären. Wenn die Rekurrentin durch\ndiesen zeitlichen Ablauf nach der Ablehnung als Pächterin nicht mehr in der\nLage war, im Jahr 2014 rechtzeitig für einen ausreichenden Ersatz an Biodiversitätsförderflächen zu sorgen, haben sie und ihre Eltern sich das selber anzulasten. Die Rekurrentin kann sich demzufolge nicht auf höhere Gewalt berufen.\n\nSeite 18/20\nAnzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass schon gemäss den Weisungen\nund Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur alten Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 zu Art. 70a Abs. 2 Bst. b aDZV\n(Fassung bis 31. Dezember 2013), der damals die höhere Gewalt bei Enteignungen regelte, der Verlust von Pachtland nicht als Enteignung und als höhere\nGewalt galt.\n\n6. Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Rekurrentin nicht selber Pächterin der Ortsgemeindeparzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 war, weshalb ihr die darauf stehenden Biodiversitätsförderflächen nicht an den ÖLN anzurechnen waren. Weil dadurch der für den Direktzahlungsanspruch im Jahr\n2014 notwendige ÖLN nicht erfüllt war, die Vorinstanz bei der Rückforderung\nder bereits ausgerichteten Direktzahlungen nicht unverhältnismässig vorging\nund auch kein Fall von höherer Gewalt vorlag, sind die von der Rekurrentin mit\nder Rekursergänzung vom 29. März 2016 gestellten Anträge 1 und 2 abzuweisen.\n\n7.\n7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die amtlichen Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid auf\nFr. 1'500.– festzusetzen. Da der Rekurs vollständig abzuweisen ist, sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen, wobei der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– anzurechnen ist. Die Rekurrentin hat somit noch\neinen Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen.\n\n7.2 Sowohl die Rekurrentin als auch die Vorinstanz stellen ein Begehren\num Ersatz der ausseramtlichen Kosten. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche\nEntschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die mit ihren Anträgen vollständig unterliegende\nRekurrentin hat daher keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\nDie Vorinstanz hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Ersatz\nvon ausseramtlichen Kosten (vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St.Gallen – dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht,\nSt.Gallen 2003, Rz. 825).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n"}