{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-11-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-LA-16-09_2016-11-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=83&type=1563347022&cHash=93b3ff0fbedd076799cd8e8e5192a756", "Checksum": "3e7997fbf9b359122fde6a607ee6efbf"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:50", "Num": ["VD/LA-16.09"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 16.11.2016 VD/LA-16.09"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV sind Biodiversitätsförderflächen nur anrechenbar, wenn sie \"im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin sind.\" Die Begriffe \"Eigentum\" und \"Pacht\" lassen sich wie auch der Begriff des \"Bewirtschafters\" bzw. der \"Bewirtschafterin\" präzise bestimmen. Der Begriff des Bewirtschafters ergibt sich aus Art. 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91; abgekürzt LBV). Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. 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Demnach gilt als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt und damit das Geschäftsrisiko trägt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV ist damit klar und eindeutig. \r\nDie Rekurrentin, die seit der Betriebsübernahme im Jahr 2014 den Betrieb Nr. 001 bewirtschaftet, hätte nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Bst. b DZV selber Eigentümerin oder Pächterin der Parzellen Nr. 002, 003, 005 und 006 sein müssen. (Die Voraussetzung war gemäss Rekursentscheid nicht erfüllt.)\n\nWurde der von Art. 14 DZV für den ÖLN geforderte Prozentsatz von 7 Prozent\nBiodiversitätsförderflächen unterschritten, waren gemäss der Kürzungsrichtlinie\n20 (Straf-)Punkte je fehlendes Prozent bzw. 2 (Straf-)Punkte je fehlende 0,1 Prozent anzurechnen (vgl. Kürzungsrichtlinie Abschnitt C. Ziffer 1.4). Waren keine\nanrechenbaren Biodiversitätsförderflächen vorhanden, führte das zu 140 Punkten und damit zu einer vollständigen Kürzung der Direktzahlungen (7*20 = 140\nPunkte; 140 > 110 Punkte).\n\nDas Landwirtschaftsamt ging in der Verfügung vom 28. Oktober 2015 und im\nEinspracheentscheid vom 7. März 2016 daher zurecht von einer vollständigen\nKürzung der Direktzahlungen für das Jahr 2014 aus.\n\nSeite 16/20\nAnzumerken ist, dass eine Anwendung der seit dem Jahr 2015 gültigen Fassung\nder DZV zum gleichen Ergebnis führen würde. Zwar verweist Art. 105 Abs. 1\nDZV für die Berechnung der Kürzung nicht mehr auf die Kürzungsrichtlinie der\nLandwirtschaftsdirektoren, sondern vollständig auf den neuen Anhang 8 der\nDZV. In Bezug auf fehlende Biodiversitätsförderflächen wurde das Punktesystem der Kürzungsrichtlinie aber praktisch unverändert in den neuen Anhang 8\nübernommen (vgl. Art. 105 Abs. 1 DZV i.V.m. Ziffer 2.2.1 und 2.2.4a Anhang 8\nDZV).\n\n3.6.2 Im Ergebnis wären der Rekurrentin die Direktzahlungen 2014 gemäss der Kürzungsrichtlinie vollständig zu kürzen gewesen, weil sie wegen der\nfehlenden bzw. ihr nicht zurechenbaren Biodiversitätsförderflächen den ÖLN\nnicht erfüllte. Die Verfügung des Landwirtschaftsamtes vom 27. November\n2014, mit der es der Rekurrentin Fr. 16'107.15 Direktzahlungen zusprach, erweist sich somit als fehlerhaft, weshalb die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Direktzahlungen nach Art. 171 Abs. 1 LwG erfüllt sind.\n\nOb die Vorinstanz deshalb die für das Jahr 2014 bereits ausbezahlten Direktzahlungen von der Rekurrentin zurückverlangen durfte, ist allerdings von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig.\n\n4.\n4.1 Nach Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die zuständige Behörde auf den\nWiderruf einer Finanzhilfeverfügung, wenn der Rekurrent als Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare\nfinanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällig unrichtige\noder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf schuldhaftes Handeln des Rekurrenten zurückzuführen ist (Bst. c). Sind alle drei angeführten Kriterien kumulativ erfüllt, muss auf die Rückforderung verzichtet werden. Eine Verrechnung mit später entstandenen Ansprüchen auf Direktzahlungen wäre dann\nnicht möglich (Entscheid Rekurskommission EVD vom 2. Februar 2006 in Sachen Direktzahlungen: JG/2004-10, Erw. 8.1.).\n\n4.2 Vorliegend sind die Voraussetzung nach Art. 30 Abs. 2 Bst. a und b\nSuG für einen Verzicht auf die Rückforderung der Direktzahlungen 2014 nicht\nerfüllt. Es gibt keine Verfügung des Landwirtschaftsamtes, die dazu geführt hat,\ndass die Rekurrentin den Betrieb ihrer Eltern im Jahr 2014 übernommen und die\nAusgleichsflächen auf dem Pachtland der Ortsgemeinde Z.___ belassen hat\n(Bst. a). Vielmehr hat die Rekurrentin eigenen Aussagen zufolge den Betrieb\nihrer Eltern zu Beginn des Jahres 2014 einfach kurzentschlossen selber übernommen. Zudem war die Rechtsverletzung für die Rekurrentin erkennbar, nachdem das Landwirtschaftsamt ihr schon frühzeitig im Juli 2014 ankündigte, die\nSituation um die Pachtverträge sei unklar (Bst. b). Auf die Rückforderung der\nDirektzahlungsbeiträge 2014 ist daher nicht zu verzichten.\n\nSeite 17/20\nDie Direktzahlungsbeiträge 2015 sind nicht mehr Gegenstand des (Rekurs-)Verfahrens.\n\n5. Weiter argumentiert die Rekurrentin, mit der Ablehnung als Pächterin durch die Ortsgemeinde Z.___ sei ihr – vergleichbar mit einer Enteignung –\nmit sofortiger Wirkung und ohne Vorwarnung die halbe Betriebsfläche entzogen\nworden, weshalb höhere Gewalt der Grund für den nicht erfüllten ÖLN sei.\n\n5.1 Auf die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen ist nach Art. 106\nAbs. 1 DZV zu verzichten, wenn höhere Gewalt dazu führt, dass Anforderungen\ndes ÖLN nicht erfüllt werden können. Das Prinzip, wonach höhere Gewalt dem\nBewirtschafter nicht zum Nachteil gereichen soll, ist im Grundsatz auch auf den\nVerlust von Betriebsflächen anwendbar. Gemäss Art. 106 Abs. 2 Bst. b DZV gilt\ninsbesondere die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche als höhere Gewalt, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht\nvorhersehbar war.\n\n"}